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   BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95   

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BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95 (https://dejure.org/1996,2468)
BayObLG, Entscheidung vom 27.02.1996 - 3Z BR 341/95 (https://dejure.org/1996,2468)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 3Z BR 341/95 (https://dejure.org/1996,2468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Stundensatzes eines als Betreuer tätigen Rechtsanwalts; Schätzung der vom Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendeten Zeit unter Berücksichtigung der vom Betreuer angegebenen Tätigkeiten; Nicht ausreichende konkrete Angaben des Betreuers über ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundensatz eines Rechtsanwalts als Betreuer (hier: 200 DM)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1
    Bemessung der Betreuervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1171
  • Rpfleger 1996, 288
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 bis 8).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1996 Nr. 10; BayObLGZ 1986, 448, 451; Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 7; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 bis 8).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    Bei der Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden, abzustellen (BayObLGZ 1995, 35, 39f).

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (vgl. BayObLGZ 1995, 35, 41).

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    Die Angemessenheit der Vergütung bestimmen die Honorare, die allgemein in dieser Berufsgruppe bezahlt werden (BayObLGZ 1993, 323, 324).

    Hinzuzurechnen ist der für freie Berufe übliche Risikozuschlag (BayObLGZ 1993, 323, 324).

  • BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82

    Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94

    Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    Von einer Anordnung der Kostenerstattung wird abgesehen (BayObLGZ 1995, 1, 6).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).
  • OLG München, 20.06.1989 - 25 U 3632/88

    Anspruch gegen den Erben auf Auflassung und Herausgabe einer zugewendeten

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    Über solche Einwendungen hat das Prozeßgericht zu entscheiden (BayObLG NJW 1988, 1919; MDR 1990, 54 ; OLG Düsseldorf MDR 1978, 410).
  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    Der Vergütung des als Betreuer eines vermögenden Betreuten bestellten Rechtsanwalts ist dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen (BayObLGZ 1992, 151).
  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
    Erwägungen beruht oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat (vgl. BayObLG JurBüro 1993, 49 = FamRZ 1993, 237 (LS)).
  • BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
  • BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 112/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (BayObLG FamRZ 1996, 1171/1172 m.w.N., ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699).

    Zutreffend hat das Landgericht die Betroffene darauf hingewiesen, daß über den Einwand, die ehemalige Betreuerin habe ihre Pflichten schlecht erfüllt, von den Zivilgerichten zu entscheiden ist (BayObLG FamRZ 1996, 1171 /1173).

  • AG Augsburg, 22.11.1996 - XVII 110/96
    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung sein (BayObLG, FamRZ 1996, S. 1171).

    Dies gilt allerdings nicht, wenn im Falle eines Rechtsanwalts dieser allein in Betreuungssachen tätig wird, weil eine Betreuungskanzlei eine niedrigere Kostenstruktur aufweist als eine Zivilkanzlei (BayObLG, FamRZ 1996, S. 1171).

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auch kann, soweit bereits Erhebungen angestellt sind (vgl. etwa für Rechtsanwälte Frantzen in NJW 1988, 1059 ff.; NJW 1983, 348, 439) auf solche Berechnungen zurückgegriffen werden, soweit diese inhaltlich ausreichend und aktuell sind (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1996, 288 zur Heranziehung der vom statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

    Der Tatrichter kann die vom Pfleger/Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendete Zeit unter Berücksichtigung der von dem Pfleger/Betreuer angegebenen Tätigkeiten insbesondere dann schätzen, wenn dieser keine ausreichenden konkreten Zeitangaben macht (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ).
  • BayObLG, 14.07.1998 - 3Z BR 117/98

    Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtssprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (BayObLG FamRZ 1996, 1171/1172 m.w.N., ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699).
  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00

    Vergütung des Betreuers für Information einer Hilfsperson

    Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers, also darauf an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ).
  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98

    Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch

    Der Tatrichter kann die vom Pfleger/Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendete Zeit unter Berücksichtigung der von dem Pfleger/Betreuer angegebenen Tätigkeiten schätzen (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ).
  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 220 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066.164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98

    Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Der Tatrichter kann die vom Pfleger/Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendete Zeit unter Berücksichtigung der von dem Pfleger/Betreuer angegebenen Tätigkeiten schätzen (BayObLG FamRZ 1996, 1171).
  • BayObLG, 05.08.1998 - 3Z BR 145/98

    Bemessung der Vergütung für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen nur

  • BayObLG, 17.06.1999 - 3Z BR 88/99

    Anspruch eines Betreuers auf Erstattung von Mehrwertsteuer

  • LG Berlin, 20.11.1998 - 87 T 394/97
  • LG München I, 31.05.1996 - 13 T 2975/96
  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
  • BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98

    Festlegung eines Stundensatzes für einen nicht mittellosen Betroffenen

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